Das Forum soll wichtige Fragen beantworten, die von allgemeinem Interesse sind und Unternehmen fachkundig unterstützten. Wir werden die von Ihnen gestellten Fragen beantworten - soweit uns das möglich ist. Beachten Sie bitte das Datum der Antwort, da das Umfeld äusserst dynamisch ist und sich die Umstände darin laufend verändern.
Der AM Suisse hat zur Unterstützung seiner Mitglieder ein elektronisches Forum SN EN 1090 eingerichtet.
AM Suisse
Bildungszentrum Aarberg
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3270 Aarberg
Fragen EN 1090
Unsere Antworten
Mit dem Inkrafttreten der Norm SIA 263/1:2020 wurde die Situation für die Herstellung von Stahlbauelementen für den Schweizer Markt neu geregelt.
Gemäss dieser Norm muss, «wer tragende Konstruktionen aus Stahl fertigt, mit Korrosionsschutz versieht und/oder montiert»[1] dafür qualifiziert sein. «Qualifiziert ist, wer über geeignetes Fachpersonal, Einrichtungen und Geräte sowie über eine werkseigene Produktionskontrolle nach den Vorgaben von SN EN 1090-1 und -2 verfügt.»[2]
Durch diese Vorgabe ist sichergestellt, dass ausländische Firmen den Schweizer Markt ohne Nachteile beliefern können und keine Handelshemmnisse bestehen.
Die Ausführungsregeln, welche in der SIA 263/1:2020 aufgeführt sind, sind jenen der EN 1090-2 (aktuelle Version = EN 1090-2:2018+A1:2024) ähnlich, jedoch stark vereinfacht.
Wie es nach der ab ca. 2027 zu erwartende Einführung der 2. Generation des Eurocodes (siehe hierzu auch Eurocodes, die zukünftigen Tragwerksnormen | Espazium) weitergehen wird, ist derzeit noch nicht abschliessend klar. An dieser Stelle zu erwähnen ist auch, dass es einen Entwurf einer neuen Version der EN 1090-1 gibt. Wann dieser in Kraft treten wird, ist noch nicht abschliessend klar. Metaltec beobachtet die Situation und wird ihre Mitglieder auf dem Laufenden halten.
[1] SIA 263/1:2020, Abschnitt 11.1 / Herstellerqualifikation / Allgemeines
[2] SIA 263/1:2020, Abschnitt 11.1 / Herstellerqualifikation / Allgemeines
Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich einer harmonisierten technischen Norm (=hEN) fallen, müssen dieser entsprechend hergestellt werden und der Inverkehrbringer / Bereitsteller muss eine Leistungserklärung erstellen.
Eine aktuelle Liste der bezeichneten harmonisierten Normen findet sich beispielsweise hier:
Neue harmonisierte Normen / SWITEC
Handelt es sich jedoch nicht um ein Bauprodukt, so muss sich der Hersteller nicht zwingend an die Vorgaben der hEN halten und er darf auch keine Leistungserklärung erstellen. Ob es sich um ein Bauprodukt oder nicht handelt, hängt von der Bestellung ab.
Eine Hilfestellung für den Metall- und Stahlbaubereich bieten nachfolgend verlinkter Metall-Bericht, sowie das ebenfalls verlinke Merkblatt des SZS:
normative_information_sn_en_1090_und_sia263_df.pdf (metaltecsuisse.ch)
steelcomment_SN-EN-1090-2018_d.pdf
Grundsätzlich kann aber wie folgt unterschieden werden:
Bauprodukt
- Der Besteller definiert i.d.R. nur die Randbedingungen (inkl. den Einwirkungen)[1].
- Der Hersteller muss sämtliche weiteren Schritte (Planung / Prüfung / etc.) in eigener Verantwortung vornehmen[2].
- Es kann Ortsunabhängig eingesetzt werden und ist theoretisch handelbar. Es ist i.d.R. mobil.
Bauwerk (Tragwerk)
- Das Bauteil wird für eine bestimmte Anwendung und einen Bestimmten Anwendungsort gefertigt.
- Das Bauteil wird spezifisch gemäss den Vorgaben des Bestellers gefertigt.
- Der Besteller übernimmt die Planung und legt die Prüfumfänge etc. fest.
- Das Bauteil ist i.d.R. immobil.
Am Beispiel einer Brücke könnte wie folgt unterschieden werden:
Der stählerne Überbau wird durch ein Bauingenieurbüro geplant. Dabei führt das Ingenieurbüro die statischen Berechnungen durch, erstellt Kontrollpläne etc.. Die Herstellung erfolgt durch eine Stahlbauunternehmung gemäss den Vorgaben des Planers. Der Auftraggeber bestellt nicht explizit ein Bauprodukt.
Die Brückenlager bemisst der Ingenieur hingegen nicht selbst, sondern gibt einem Lagerlieferanten die Einwirkungen und Randbedingungen bekannt. Der Lagerlieferant übernimmt die weitere Planung und stellt die Lager entsprechend her.
Beim Überbau handelt es sich somit um einen Teil eines Bauwerks. Der Hersteller muss entsprechend den Vorgaben der SN EN 1090 qualifiziert sein (siehe hierzu auch «aktuelle Normensituation»). Ob die Herstellung aber entsprechend den Regeln der SIA 263/1 oder der EN 1090-2 zu erfolgen hat, wird vom Besteller festgelegt.
Bei den Lagern hingegen handelt es sich um Bauprodukte. Hier muss sowohl die Herstellerqualifikation, als auch die Ausführung entsprechend den Regeln der zugehörigen Norm (EN 1337) erfolgen und es muss eine Leistungserklärung erstellt werden.
Bestellt der Besteller beim Hersteller jedoch eine Brücke, bei der er lediglich die Leistungen spezifiziert, die Planung jedoch vollständig dem Hersteller überlässt, wäre sie potenziell ein Bauprodukt oder aber ein in einem TU-Mandat hergestelltes Bauwerk. Solche Fälle müssen situativ beurteilt werden.
[1] Dies kann auch für ein Bauwerk zutreffen.
[2] Bei einem «mobilen» Bauelement, kann es sich um ein Bauprodukt handeln, auch wenn die Statik durch den bauherrenseitigen Ingenieur vorgenommen wurde und das Bauelement individuell gefertigt wurde. Hier müsste die UN die Dokumente beim Ingenieur einfordern, um so eine Leistung erklären zu können. Die detaillierte Auslegung dieser Sachlage ist indes nicht eindeutig und dies wird unserem Wissen nach in der Praxis so nicht gemacht.
Was gilt, wenn die ausschreibende Stelle nicht festlegt, ob es sich um ein Bauprodukt oder ein Bauwerk respektive Tragwerk handelt?
Dies ist abhängig von den ausgeschriebenen Leistungen. Die gängige Praxis im Schweizerischen Stahlbau sieht folgenden Zuteilung vor: Ist die Bemessung und Planung im Leistungsumfang des UN ausgeschrieben handelt es sich um ein Bauprodukt. Ist dies nicht der Fall handelt es sich hingegen um ein Bauwerk (Tragwerk).
Effektiv ist aber am ehesten entscheidend, ob es sich um ein mobiles oder immobiles Element handelt.
Da die Ausgangslage i.d.R. nicht eindeutig ist, lohnt es sich vor Offerteingabe nachzufragen, was gefordert ist oder in der Offerte zu schreiben, von was man ausgegangen ist.
Geländer und Treppen
Mit der Beantwortung der häufig gestellten Fragen (FAQ, siehe auch FAQ (admin.ch)) hat die EU-Kommission Treppen und Geländer ohne tragende Funktion aus der EN 1090-1 entfernt. Somit müssen für Geländer und Treppen, die keinen Beitrag zur Stabilität des Gesamtbauwerks leisten, keine Leistungserklärungen mehr erstellt werden.
Nachfolgend verlinkte Liste ist eine Auflistung von Bauteilen / Produkten, die gemäss der Europäischen Kommission nicht unter die Anwendung der EN 1090 fallen.
https://ec.europa.eu/docsroom/documents/5744/attachments/1/translations/en/renditions/native
Die technische Kommission der Metaltec ordnet die Situation wie folgt ein:
Konkret würden wir empfehlen, falls eine Bemessung / Statik dahintersteht[1], handelt es sich um ein Tragwerk und kann nach EN 1090 oder SIA 263/1 gefertigt werden. Entsprechend muss der Hersteller auch über die erforderlichen Qualifikationen gemäss EN 1090 verfügen. Dadurch ist sichergestellt, dass sich der Hersteller dem Stand der Technik entsprechend verhält.
Zudem sind die kantonalen und kommunalen Bauordnungen und -Reglemente zu berücksichtigen.
Einige Beispiele, um dies zu verdeutlichen:
1) Staketengeländer individuell bemessen und gefertigt auf Mass:
Da solche Geländer explizit nicht unter den Anwendungsbereich der EN 1090 fallen (siehe Text oben), darf keine Leistungserklärung mit Verweis auf die EN 1090 erstellt werden. Solche Geländer fallen (Stand Juni 2024) aber auch unter keine andere harmonisierte Norm. Es darf / muss somit generell keine Leistungserklärung erstellt werden.
Dies entbindet den Hersteller jedoch nicht davon, dem Stand der Technik und den geltenden Normen entsprechend zu fertigen.
2) Ganzglasgeländersysteme als Systemlösung: Diese können als Bauprodukt betrachtet werden, da sie oft als vorgefertigte Systeme ohne individuelle Bemessung und Statik verwendet werden. In solchen Fällen können sie nicht als eigenständiges Tragwerk betrachtet werden, sondern als ein Bauprodukt, das in die Gesamtstruktur integriert wird. Sofern die Konstruktion unter eine hEN fällt oder eine ETA ausgestellt wurde, muss der Hersteller (in diesem Fall i.d.R. der Systemlieferant) eine Leistungserklärung erstellen. Andernfalls darf er dies nicht. Gemäss unseren Informationen gibt es keine hEN, welche solche Geländersysteme behandelt. Im nichtharmonisierten Bereich darf der Hersteller mit einer freiwilligen Herstellererklärung nachweisen, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Wir empfehlen unseren UN, diese Dokumente beim Systemlieferanten immer einzufordern und in der Abschlussdokumentation aufzuführen.[2]
Auch wenn der Zaun zu den Grundanforderungen des Bauwerks beiträgt und somit ein Bauprodukt ist, muss nach unserer Auffassung aufgrund der oben erwähnten FAQ keine Leistungserklärung nach EN 1090 (Stahltragwerke) erstellt werden.
Zaun als Sichtschutz ohne Lastaufnahme:
Dient der Zaun effektiv nur als Sichtschutz, trägt er nicht zu den Grundanforderungen an das Bauwerk bei und wäre somit kein Bauprodukt (der Sichtschutz-Zaun könnte je nach Auslegung der untenstehenden Kategorie 4 zugeordnet werden und wäre dann auch ein Bauprodukt). Dient er aber z.B. auch dem Schallschutz, ist er ein Bauprodukt.
Die Grundanforderungen an Bauwerke sind gemäss BauPVO
(SR 933.01 - Verordnung vom 27. August 2014 über ... | Fedlex (admin.ch):
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
- Schallschutz
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
- Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
[1] I.d.R. werden Geländer gebaut, um Abstürze zu verhindern. Um dies zu gewährleisten, werden sie basierend auf einer statischen Berechnung dimensioniert. Auch wenn die Geländer keinen Beitrag zur Gesamtstabilität des Bauwerks leisten, müssen sie trotzdem einen entsprechenden Bauteilwiderstand aufweisen. Aufgrund der statischen Anforderungen muss eine Bemessung gemäss EC 0,1 und 3 oder SIA 260, 261 und 263 durchgeführt werden, welche wiederum auf die EN1090 respektive SIA 263/1 verweisen. Somit ist in jedem Fall eine Herstellerzertifizierung gemäss EN 1090 erforderlich.
[2] Wichtig ist auch, dass der UN vor der Bestellung abklärt ob mit dem System seines Lieferanten alle relevanten Normen und projektspezifischen Randbedingungen abgedeckt sind (z.B. geforderte Holmlasten / Windlasten am Ort des Bauwerks etc.).
Erübrigt sich die Zertifizierung für Betriebe, die ausschliesslich Treppen und Geländer herstellen?
Metaltec Suisse empfiehlt seinen Mitgliedern, auch nach der erfolgten Präzisierung der EU-Kommission an der Zertifizierung festzuhalten.
Nach alter Rechtsordnung (BauPG 1999, Art. 3, Abs. 1) standen nebst den geltenden Normen die «Brauchbarkeit» im Zentrum der Sicherheitsbeurteilung. Mit der Gesetzesrevision von 2014 muss das Bauprodukt nun sicher sein. Ein allfälliger Nachweis erfolgt, bei Bestehen einer harmonisierten Norm, durch den Nachweis ihrer Anwendung. Dieser sogenannte Konformitätsnachweis (Begriff aus der EN 1090) erfolgt in Form einer Leistungserklärung, die aber in unserem Fall nur dann ausgestellt werden darf, wenn die Firma vorgängig ein internes Qualitäts- und Beweissicherungsverfahren (die WPK) eingeführt hat und sich in der entsprechenden Norm durch eine bezeichnete Stelle (notified body) zertifizieren liess.
Das Schweizerische Bauproduktegesetz sieht eine Ausnahmesituation vor, wo auf die Ausstellung einer LE verzichtet werden kann. So wird im BauPG Art. 5, Abs. 2, lit. a) festgehalten, dass auf eine LE verzichtet werden kann, wenn keine gesetzlichen Anforderungen an das Bauprodukt für die Verwendung anwendbar sind und «(es) auf einen besonderen Auftrag hin, individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung im Rahmen einer Nicht-Serienfertigung gefertigt wurde, und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einer Herstellerin eingebaut wird, die für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist».
Was bedeutet dies in der Praxis?
Der Betrieb wird mit dieser Formulierung zwar vom Ausstellen einer LE entlastet, er wird aber nicht davon entbunden, die Sicherheit seines Bauproduktes zu gewährleisten. Oder anders gesagt: Auch, wenn in vielen Fällen kein Zwang zum Ausstellen einer LE besteht, muss der Hersteller die Einhaltung des «Standes der Technik» nachweisen können. Im Fall von Bauprodukten aus Stahl bedingt dies die Umsetzung der SN EN 1090-2 und bei Bauprodukten aus Aluminium die Umsetzung der SN EN 1090-3 (für tragende Bauteile). Ein Bauteil, welches nicht als Bauprodukt eingestuft wird oder als Bauprodukt eingestuft wird, aber nicht unter den harmonisierten Bereich fällt, muss ebenfalls dem Stand der Technik entsprechend gefertigt werden. Hier kann z.B. auch die SIA 263/1 zur Anwendung kommen. In allen erwähnten Fällen wird wiederum die Herstellerqualifikation gemäss EN 1090-1 und somit das Bestehen eines Qualitätssicherungssystems für den Schweissprozess gemäss den Vorgaben der EN ISO 3834 vorausgesetzt und damit unter anderem das Bestehen einer Schweissaufsicht, Schweissanweisungen, geprüfte Schweisser und so weiter.
Das Zusammenwirken der verschiedenen Normen und Gesetze ist komplex und einem stetigen Wandel ausgesetzt. Um in diesem Umfeld den Überblick zu behalten, und die Gefahren und Chancen einer zunehmenden Normierung der Märkte besser einschätzen zu können, empfiehlt der Verband, die Zertifizierung in der EN 1090-1 durchzuführen und im Rahmen regelmässiger Re-Zertifizierungen aufrechtzuerhalten – auch wenn dies gesetzlich in einigen Fällen nicht zwingend vorgeschrieben wäre.
Sind Geländer und Treppen immer nach EN 1090-2 herzustellen?
Gemäss den der Beantwortung der häufig gestellten Fragen (FAQ, siehe auch FAQ (admin.ch)) hat die EU-Kommission Treppen und Geländer ohne tragende Funktion aus der EN 1090-1 entfernt (siehe «Geländer und Treppen»).
Nach Auffassung der technischen Kommission der Metaltec bedarf auch ein Geländer, welches keinen Beitrag zur Tragsicherheit des Gesamtbauwerks liefert, eine statische Berechnung. Wenn ein Geländer als Absturzsicherung mit Statischer Berechnung eingesetzt wird, hat es im übertragenen Sinn eine tragende Funktion. Somit erfolgt die Bemessung in der Schweiz i.d.R. nach SIA- Normen. Die Herstellung kann nach EN 1090-2 oder SIA 263/1 erfolgen (siehe hierzu «aktuelle Normensituation»).
Die Festlegung der Herstellungsnorm wird durch den Ausschreibenden definiert.
Muss ich meine Metallbaufirma mit 10 Angestellten nach EN 1090 zertifizieren lassen?
Allgemein besteht keine Zertifizierungspflicht. Stellen Sie jedoch tragende Bauteile wie Stützen, Balkone, Dächer, kleinere Stahlbauten[1] usw. her, kann es sein, dass Sie eine gesetzliche vorgegebene Leistungserklärung nach EN 1090 abgeben müssen. In diesem Fall ist eine Zertifizierung zwingend.
Siehe hierzu auch Abschnitt Präzisierung der EU-Kommission «Geländer und Treppen».
[1] Nach Auffassung der Technischen Kommission der Metaltec sind Geländer, welche als Absturzsicherung dienen, und Treppen ebenfalls tragende Bauteile.
Wie kann eine Unternehmung den Überblick behalten, welche Produkte unter den Anwendungsbereich einer harmonisierten technischen Norm («hEN») fallen und welche nicht?
Die UN muss prüfen, ob das herzustellende Element unter den Anwendungsbereich einer hEN fällt oder nicht. Besteht der «Verdacht» / die Chance, dass es unter den Anwendungsbereich einer hEN fällt, muss die UN konkret prüfen, ob das Element unter den Anwendungsbereich der hEN fällt. Beispiel Staketengeländer:
- Gibt es eine hEN?
- Möglicherweise im Anwendungsbereich der EN 1090
- Detaillierte Prüfung der zugehörigen Dokumente (FAQ EU Kommission / Anwendungslisten -> siehe oben)
In der Praxis ist dies teilweise kaum möglich und teilweise ist die Sachlage auch nicht abschliessend klar. Stuft die UN ein Produkt so ein, dass es nicht unter eine hEN fällt, hilft es bei einer allfälligen Kontrolle durch die Marktaufsichtsbehörde, wenn die UN ihren Entscheid begründen kann.
Wir empfehlen unseren UN daher generell, sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen, der Qualität der Arbeit einen hohen Stellenwert beizumessen und die Herstellungsprozesse sauber und umfangreich zu dokumentieren. Dies schützt die UN nicht abschliessend davor etwas «falsch» (respektive nicht einer Norm entsprechend) zu machen, würde bei einem allfälligen Kontrollverfahren[1] / Prozess aber sicherlich positiv gewertet.
[1] Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) führt regelmässig Kontrollen bei UN durch. Dies einerseits bei Verdacht auf falsches Verhalten und andererseits werden auch Stichprobenkontrollen durchgeführt.
Weshalb muss ich meinen Betrieb zertifizieren lassen? Ich verfüge ja über eine umfassende Ausbildung als Metallbauer und habe mich nach der Lehrabschlussprüfung auch noch weitergebildet?
Am 30. Juni 2015 endete die Übergangsfrist für die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über Bauprodukte (BauPG). Somit dürfen ab dem 1. Juli 2015 in der Regel nur noch Bauprodukte in Verkehr gesetzt werden, die über eine "Leistungserklärung" verfügen. Mit der Leistungserklärung erklärt der Hersteller, dass sein Produkt sicher ist. In der Praxis bedeutet dies, dass der Hersteller mittels einer Werkseigenen Produktionskontrolle nachweist, dass sein Produkt von der Planung bis und mit der Montage die Anforderungen der darunterliegenden Norm (EN 1090) erfüllt. Es besteht hierbei eine Pflicht aus einer gesetzlichen Anforderung – vergleichbar mit dem Führerschein beim Autofahren.
Wird ein Bauteil als Bauwerk / Tragwerk bestellt und die Norm SIA 263/1 zugrunde gelegt, fordert diese Norm ebenfalls eine Herstellerzertifizierung nach EN 1090-1. Eine Leistungserklärung darf, respektive muss in diesem Fall aber nicht erstellt werden.
Was bedeutet die Einführung des Bauproduktegesetzes 2014?
Am 1. Oktober 2014 trat das aktuelle Bauproduktegesetz[1] in Kraft, das die Inverkehrbringung von Bauprodukten und ihre Bereitstellung auf dem Markt regelt. Neu steht nicht mehr die Brauchbarkeit eines Bauproduktes im Fokus des Gesetzgebers, sondern die Gewährleistung von Sicherheit. Als Massstab für die Beurteilung der Sicherheit dient die zugrunde liegende harmonisierte Norm. Im Fall von tragenden Stahl- und Aluminiumkonstruktionen ist dies die EN 1090.
Das BauPG, Art. 8, Abs. 1, verlangt, dass der Hersteller innerhalb einer Leistungserklärung «die Verantwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung übernimmt». In der Praxis bedeutet dies nichts anderes, als dass der Hersteller gemäss einem vorgegebenen Konformitätsnachweisverfahren (EN 1090-1) die Einhaltung vorgegebener technischer Regeln (EN 1090-2; 1090-3) nachweist.
Und hier liegt der kritische Punkt: Eine Leistungserklärung ausstellen dürfen nur Betriebe, die sich vorgängig in der EN 1090 zertifizieren liessen. Diese Betriebe verfügen über eine Werkseigene Produktionskontrolle (WPK), die es dem Hersteller erlaubt, zu jedem Zeitpunkt des Planungs-, Herstellungs- und Montageprozesses die Einhaltung der Norm nachzuweisen. Neben schriftlichen Verfahrensanweisungen und der Erfüllung von Qualitätsanforderungen im schweisstechnischen Bereich werden interne regelmässige Kontrollen und Prüfungen in der Planung, der Herstellung und der Montage verlangt.
[1] Siehe hierzu auch “Bauprodukt vs. Tragwerk”
Wann muss eine Leistungserklärung erstellt werden?
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Bauteil als Bauprodukt bestellt wird (siehe hierzu auch «Bauprodukt vs. Bauwerk») und durch eine hEN erfasst wird, respektive eine Europäische Technische Bewertung (European Technical Assessment, ETA) ausgestellt wurde, gehört das Bauprodukt zum harmonisierten Bereich und es muss eine Leistungserklärung erstellt werden.
«Bauprodukte, die von keiner hEN erfasst sind und für die keine ETA ausgestellt worden ist, gehören zum nichtharmonisierten Bereich. Für diese Bauprodukte darf keine Leistungserklärung erstellt werden. Der Hersteller muss die nationalen und kantonalen Anforderungen beachten.»[1]
Wird kein Bauprodukt, sondern ein Bauwerk / Tragwerk bestellt, muss und darf keine Leistungserklärung erstellt werden.
Das Bauproduktegesetz sieht zudem zahlreiche Ausnahmen vor, die vom Erstellen einer Leistungserklärung befreien. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb auf die Anwendung der einschlägigen Norm verzichtet werden darf.
[1] Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, Abschnitt 2.3 Bauprodukt - Harmonisierter und nichtharmonisierter Bereich, BBL, Fachbereich Bauprodukte, 01/2017.
Wann muss eine CE-Kennzeichnung erstellt werden?
«In der EU und im EWR ist zusätzlich zur Leistungserklärung auf dem Bauprodukt das CE-Kennzeichen anzubringen. In der Schweiz ist das nicht notwendig, aber erlaubt. Wird ein Bauprodukt mit einer Leistungserklärung in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR exportiert, ist zusätzlich das CE-Zeichen anzubringen; die Leistungserklärung muss nicht angepasst werden.»[1]
Was muss eine Leistungserklärung aufweisen?
Grundlegende Anforderungen werden in der Bauprodukteverordnung Anhang 3 aufgeführt.
Beispiele werden z.B. in der «Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung» des BBL in den Anhängen aufgeführt.
Der Begriff «Konformitätserklärung» wird in der EN 1090 verwendet. Das Bauproduktegesetz kennt diesen Begriff indes nicht. Hier wird eine Leistungserklärung gefordert. Da das Bauproduktegesetzt den Normen übergeordnet ist, muss, vorausgesetzt es handelt sich um ein Bauprodukt aus dem harmonisierten Bereich und es gelten keine Ausnahmeregelungen, eine Leistungserklärung erstellt werden.
Beim Inhalt der Leistungserklärung sollte man sich jedoch an den relevanten Spezifikationen orientieren, welche die EN 1090-1 unter dem Begriff Konformitätserklärung auflistet. .
Wie sind die Anforderungen an die Bemessung?
Derzeit sind sowohl die SIA Reihe 260 als auch der Eurocode EN 1990 ff. für die Bemessung in der Schweiz zugelassen. Somit können Bauteile und Tragwerke sowohl nach EC als SIA bemessen werden. Bei den Eurocodes sind die nationalen Anwendungsparameter für die Schweiz zu verwenden.
Die zweite Generation der Eurocodes ist bereits final in der Bearbeitung und sollte ca. 2027 eingeführt werden (siehe hierzu auch Eurocodes, die zukünftigen Tragwerksnormen | Espazium). Da diese Normengeneration eine sehr gute Übereinstimmung mit den SIA Normen besitzt, wird die SIA 260er Reihe nicht mehr weitergeführt. Somit wird sich im Tragwerksplanungsbereich eine grössere Veränderung anbahnen.
Was ändert sich mit der Einführung der neuen Eurocodes?
Mit dem Ende der SIA-Normengeneration wird voraussichtlich auch für die Ausführung nach SIA 263/1 ein Ende nehmen. Somit müssten auch jene Bauteile welche bisher als Bauwerk / Tragwerk eingestuft worden sind, nach EC bemessen und nach EN 1090-2 oder EN 1090-3 hergestellt werden. Metaltec Suisse beobachtet die Situation und wird ihre Mitglieder auf dem Laufenden halten.
Eine Ausschreibung wird ohne Verweis auf die gängigen Normen SIA 263/1, respektive EN 1090 erstellt. Es handelt sich nicht eindeutig um ein Bauprodukt.
Welche Anforderungen an die Qualifikation der Unternehmung, respektive welche Ausführungsregeln gelten?
Es muss der Stand der Technik angewendet werden. Vorausgesetzt die kantonalen und kommunalen Bauordnungen sehen nichts anderes vor, kann die UN nach 263/1 oder EN 1090 fertigen. Dies muss vor Werkvertragsabschluss geregelt werden.
Eine Ausschreibung enthält den Hinweis, dass die Norm SIA 263/1 gilt.
Welche Anforderungen an die Qualifikation der Unternehmung, respektive welche Ausführungsregeln gelten?
- Qualifikation der Unternehmung = durch den Besteller geforderte Herstellerqualifikation gemäss EN 1090
- Ausführungsregeln wie vom Besteller vorgegeben und somit in diesem Fall ohne weitere Vorgaben gemäss SIA 263/1.
Eine Ausschreibung enthält den Hinweis, dass die Normenreihe EN 1090 gilt.
Welche Anforderungen an die Qualifikation der Unternehmung, respektive welche Ausführungsregeln gelten?
- Qualifikation der Unternehmung = durch den Besteller geforderte Herstellerqualifikation gemäss EN 1090
- Ausführungsregeln gemäss EN 1090
Muss ich für Geländer und Treppen eine Statik erstellen?
Ja, es muss die Sicherheit des Produktes nachgewiesen werden. Dazu sind die Normen einzuhalten. Die Lastannahmen sind in der «SIA 261 Einwirkungen auf Tragwerke» festgelegt. Das Bemessungsverfahren ist in der SIA 260 und SIA 263 festgelegt. Metaltec Suisse hat eine Richtlinie «TR001 Bemessung von Geländern» publiziert, in welcher die Bemessung von Geländern präzisiert wird.
Wir stellen schon Jahrzehnte Geländer desselben Typs her und hatten nie Probleme damit. Wenn wir unsere Geländer berechnen lassen, erhalten wir grössere Pfostenabmessungen. Wieso sollten wir dies nun ändern?
Eine statische Berechnung ist so ausgelegt, dass alle Grenzwerte auch berücksichtigt werden und die Sicherheit in jedem Fall gewährleistet ist. Es werden sowohl last- als auch widerstandsseitige Unsicherheiten berücksichtigt. Ein normales Balkongeländer wird i.d.R. nur mit sehr geringen Lasten belastet. Wird auf dem Balkon aber eine Grillparty gefeiert und viele Leute lehnen sich gegen das Geländer, darf es auch in diesem Fall nicht zu einem Versagen kommen. Die normativen Lastvorgaben versuchen dies möglichst gut abzudecken.
Nun haben die verschiedenen Parameter Einfluss auf die tatsächlichen Eigenschaften der Konstruktion. Ein Stahl S235 muss gemäss Norm eine Mindeststreckgrenze von fy=235 N/mm2 aufweisen. Meist haben die Stähle jedoch tatsächliche Festigkeiten, welche bis zu 30% höher sind. Dies kann sein, muss jedoch nicht. Es kann also trotzdem vorkommen, dass der Stahl nur die nominelle Festigkeit hat. In der Planung weiss man schlichtweg nicht, wie hoch die Festigkeit des gelieferten Stahls effektiv sein wird. Es ist nur die zugesicherte Festigkeit nach Norm bekannt. Es ist auch nicht wirtschaftlich, für jedes Geländer einen Bauteilversuch durch ein Prüfinstitut auf der Baustelle durchführen zu lassen und damit zu beweisen, dass ein Stahl mit besseren als den normativen Eigenschaften geliefert wurde. Eine Statik garantiert die Sicherheit ohne Bauteilversuche.
Von dem her sind auch generell die Vorgaben bei Geländern zu berücksichtigen, um die Produktsicherheit zu gewährleisten, egal ob die EN 1090-1 /-2 explizit gefordert wird oder nicht.
Exkurs zu Stahlfestigkeiten
Exkurs zu Stahlfestigkeiten mit Tabellen und Grafiken als PDF öffnen
Was ist der Unterschied zwischen den Bezeichnungen S235, E235 und P235?
Für Stähle, welche nach EN 10027-1:2017 gemäss ihrer Verwendung und mechanischen oder physikalischen Eigenschaften bezeichnet werden gilt folgendes: Das Hauptsymbol setzt sich aus einem Kennbuchstaben und einer Ziffer zusammen. Die Kennbuchstaben dieser Stähle haben folgende Bedeutung:
S = Stähle für den Stahlbau
E = Maschinenbaustähle
P = Stähle für Druckbehälter
Die Ziffern geben bei S-, E- und P-Stählen die festgelegte Mindeststreckgrenze in MPa (= N/mm2) für den kleinsten Dickenbereich an.
Die Anforderungen (chemische Zusammensetzung, mechanische Eigenschaften etc.) an den jeweiligen Stahltypen (S-, E- und P-Stähle) werden in unterschiedlichen Normen geregelt. So werden z.B. unter anderem in der EN 10025-2 Warmgewalzte Erzeugnisse aus Baustählen –Teil 2: Technische Lieferbedingungen für unlegierte Baustähle Anforderungen an S- und E-Stähle definiert. In dieser Norm werden keine P-Stähle geregelt.
Einer der Hauptunterschiede zwischen den S- und E- Stählen, die in der EN 10025-2 geregelt sind liegt darin, dass an die chemische Zusammensetzung der E-Stähle[1] nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden. So gibt es z.B. keinen Höchstwert für den Kohlenstoffgehalt oder das Kohlenstoffäquivalent CEV. Zudem werden auch keine Anforderungen an die Kerbschlagarbeit gestellt.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese Stähle nicht oder nur bedingt schweissgeeignet sind.
Dies gilt aber nicht generell für E-Stähle, sondern nur für jene, welche in der EN 10025-2 geregelt sind.
Welcher Stahltyp verwendet werden soll, hängt von den situativen Anforderungen ab. Im Stahlbau werden i.d.R. S-Stähle verwendet. Die korrekte Stahlsortenwahl ist komplex und bedarf einem grossen Fachwissen.
Für allgemeine Metallbau- / Schlosserarbeiten wie Treppen oder Geländer, werden im Normalfall Stähle der Festigkeitsklassen S235 oder S355 verwendet. Hinsichtlich den Kerbschlagarbeitsanforderungen genügt bei einem S235 sowohl im Innen- (Bezugstemperatur = 0°C), wie auch im Aussenbereich (Bezugstemperatur = -30°C) i.d.R. ein S235JR.
Kommt ein Stahl der Festigkeitsklasse S355 zum Einsatz, genügt ein S355JR im Innenbereich bis 35mm Blechstärke. Im Aussenbereich ist die max. Blechstärke aber auf 15mm beschränkt. Bei Verwendung von Blechstärken grösser 15mm müssen S355JO (bis 25mm) oder S355J2 (bis 40mm) Stähle verwendet werden:
Tabelle 2.1. Grösste zulässige Erzeugnisdicken als PDF öffnen
[1] gleiches gilt auch für den Stahltyp S185, welcher wie ein E-Stahl behandelt wird.
Was sind die Ansprüche an die Qualifizierung von Schweissverfahren?
Obschon die EN 1090 keine Schweissnorm ist, stellt sie konkrete Anforderungen an die Qualität und den Inhalt von Schweissprozessen.
Bereits in der Ausführungsklasse 1 wird der Einsatz von geprüften Schweissern verlangt und ab Ausführungsklasse 2 werden zusätzlich Anforderungen an die Schweissaufsicht und die Qualifizierung von Schweissverfahren gestellt. Zusätzlich sind in allen Ausführungsklassen (EXC) die Anforderungen der EN ISO 3834-2 /-3 /-4 («Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweissen von metallischen Werkstoffen») gegenübergestellt, welche zu erfüllen sind:
| EXC1 | EN ISO 3834-4 | Elementare Qualitätsanforderungen |
| EXC2 | EN ISO 3834-3 | Standard Qualitätsanforderungen |
| EXC3 / EXC4 | EN ISO 3834-2 | Umfassende Qualitätsanforderungen |
Die EN 1090-2 sieht fünf Möglichkeiten zur Qualifizierung von Schweissverfahren (Prozesse 111, 114, 12,13 und 14) vor:
- Schweissverfahrensprüfung (EN ISO 15614-1:2017)
- Vorgezogene Arbeitsprüfung (EN ISO 15613:2004)
- Standardschweissverfahren (EN ISO 15612:2018)
- Vorliegende schweisstechnische Erfahrung (EN ISO 15611:2024)
- Einsatz von geprüften Schweisszusätzen (EN ISO 15610:2024)
Doch aufgepasst! Nur die beiden erstgenannten Verfahren (EN ISO 15614-1 und EN ISO 15613) gelten ohne Einschränkungen in allen Branchen, und die Qualifizierung der Schweissverfahren auf der Basis von schweisstechnischer Erfahrung scheitert meist an der fehlenden Dokumentation.
Verbleiben also noch zwei Verfahren, welche in der Praxis teilweise zur Anwendung kommen. Der Einsatz von geprüften Schweisszusätzen und die Anwendung von Standardschweissverfahren. Wobei die zuletzt genannte Variante wesentlich häufiger vorkommt. Diese beiden Verfahren sollen kurz erläutert werden:
Einsatz von geprüften Schweisszusätzen
In der Ausführungsklasse EXC 2 darf eine Schweissanweisung für Stumpf- und Kehlnähte an Werkstoffdicken t ≤ 40 mm (Gruppen 1.1 und 8.1) und t ≤ 20 mm und mit der Nahtdicke a ≥ 1 mm (Kehlnähte) qualifiziert werden, indem geprüfte Schweisszusätze eingesetzt werden.
Der Einsatz von geprüften Schweisszusätzen stellt eine eingeschränkte Qualifizierung dar und lässt dem Metallbauer mit den bestimmten Schweisszusatzwerkstoffen nur bedingt einen Spielraum. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass dieses Qualifizierungsverfahren nur innerhalb folgender Einschränkungen eingesetzt werden darf:
- Schweissprozesse: 111, 114, 121, 131, 132, 133, 135, 136, 138, 141,
15, 311 - Grundwerkstoffe gemäss ISO/TR 15608:
- 1.1: Stahl ≤ S275
- 8.1: Austenitisch nichtrostende Stähle mit Cr ≤ 19%
- 21: Reinaluminium mit ≤ 1 % Verunreinigungen oder Legierungsbestandteilen
- 22.1: Aluminium-Mangan-Legierungen
- 22.2: Aluminium-Magnesium-Legierungen mit Mg ≤ 1.5%
- Grundwerkstoffdicke: t ≤ 40mm (Gr 1.1 und 8.1) / t ≤ 20mm (Gr 21, 22.1 und 22.2)
- Kehlnahtdicke: a ≥ 1mm
Nicht anwendbar ist dieses Verfahren, wenn einer der folgenden Punkte für die Schweissverbindung festgelegt ist:
- Härte
- Kerbschlagarbeit
- Vorwärmen
- Geregelte Wärmeeinbringung
- Zwischenlagentemperatur
- Wärmebehandlung nach dem Schweissen
Aufgrund oben aufgeführter Ausschlüsse und dem Fakt, dass die EN ISO 15610 nicht genau festlegt (keine Normverweise auf relevante Normen!), wie die Qualifizierung der pWPS zu einer WPS zu erfolgen hat, empfehlen wir dringend, statisch relevante Schweissnähte nicht aus Basis einer solchen WPS zu Schweissen.
Einsatz von Standardschweissverfahren:
Seit Einführung der 2018er-Version der EN 1090 (gilt auch für die aktuelle +A1:2024er-Version) dürfen Standardschweissverfahren auch in den Ausführungsklassen 3 und 4 eingesetzt werden – vorausgesetzt, dass dies nach den Ausführungsunterlagen zulässig ist.
«Eine Standard WPS muss von einer Organisation auf der Grundlage eines oder mehrerer Be-richte über die Qualifizierung des Schweißverfahrens erarbeitet werden (en: Welding Procedure Qualification Record, WPQR) die in Übereinstimmung mit ISO 15614-1, Stufe 2 oder ISO 15614-2 qualifiziert sind.»[1]
I.d.R. ist die «Organisation» ein Hersteller von Schweissmaschinen. Da die Organisation in ihrer SWPS (= Schweissanweisung für Standardschweissverfahren) auch den Hersteller und Typ der Schweissstromquelle festlegen darf, sind die Standard WPS i.d.R. an ein bestimmtes Schweissgerät gebunden.
Im Vergleich zum Einsatz von geprüften Schweisszusätzen, wir in dieser Norm geregelt, wie die Qualifizierung der pWPS zu einer WPS zu erfolgen hat (-> siehe Verweis auf ISO 15614 in oben aufgeführtem Normauszug).
Die Anwendungsgrenzen sind wie folgt:
- Grundwerkstoffe gemäss ISO/TR 15608:
- 1.1 und 1.2: Stahl ≤ S355 (ReH ≤ 360)
- 1.3: Normalisierte Feinkornbaustähle ≤ S355N (ReH ≤ 360)
- 8.1: Austenitisch nichtrostende Stähle mit Cr ≤ 19%
- 11.1; siehe ISO/TR 15608
- 21: Reinaluminium mit ≤ 1 % Verunreinigungen oder Legierungsbestandteilen
- 22.1: Aluminium-Mangan-Legierungen
- 22.2: Aluminium-Magnesium-Legierungen mit Mg ≤ 1.5%
- Grundwerkstoffdicken: t ≤ 50mm
Wer Standardschweissverfahren einsetzen möchte, sollte sich vorgängig noch hinsichtlich diverser normativer Vorgaben der EN ISO 15612 informieren. So muss z.B. sichergestellt werden, dass der Anwender der StandardWPS informiert wird, wenn der Ersteller der SWPS diese zurückzieht oder Änderungen vornimmt.
[1] Normauszug EN ISO 15612
Welches sind nach EN 1090 die Anforderungen an die Schweisser respektive die Schweissaufsicht?
Sämtliche geschweissten Produkte, die nach dieser Norm hergestellt werden, dürfen nur von geprüften Schweissern / Bedienern ausgeführt werden. Dies gilt für sämtliche Ausführungsklas-sen: EXC1 - EXC4.
Eine qualifizierte Schweissaufsicht ist in den Ausführungsklassen EXC2 bis EXC4 vorgeschrieben. Die Schweissaufsicht kann auch durch externe Dienstleister wahrgenommen werden, welche über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Für die Ausführungsklasse EXC1 muss für eine ausreichende Aufsicht während der Ausführung der Schweißarbeiten gesorgt werden, wie in EN ISO 3834-4 festgelegt. Eine Qualifikation ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Gibt es Beispiele betreffend Zuordnung von Tragkonstruktionen zu den Ausführungsklassen?
AM Suisse hat ein Merkblatt erarbeitet, das die gängigsten Produkte des Metallbaus den verschiedenen Ausführungsklassen zuweist. Auch wenn dieses Merkblatt nicht allgemein verbindlich ist, dient es dem Metallbauer und dem Planer als wertvolle Unterstützung bei der Zuweisung der Ausführungsklassen.
Das Merkblatt kann auf der Metaltec-Suisse-Website heruntergeladen werden:
TK006_Merkblatt_Ausfuehrungsklassen_EN1090_d.pdf (metaltecsuisse.ch)
Gibt es innerhalb eines Bauwerkes unterschiedliche Ausführungsklassen (EXC)?
Es gibt vier Ausführungsklassen (EXC1 - EXC4), wobei die Anforderungen von EXC1 - EXC4 ansteigen.
Ausführungsklassen können für das gesamte Tragwerk, für einen Teil des Tragwerkes oder für spezielle Details gelten. Ein Tragwerk kann mehrere Ausführungsklassen enthalten. Die Zuweisung der Ausführungsklasse erfolgt in der Regel durch den Tragwerksplaner.
Eine Unternehmung ist nach ISO 9001 zertifiziert. Erfüllt diese Qualifizierung automatisch die Anforderungen an die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) gemäss Norm EN 1090?
Die ISO 9001 gibt den Standard für Qualitätsmanagementsysteme eines Unternehmens vor. Sie erfüllt aber nur teils die Anforderungen, die an die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) gestellt werden. Dennoch bietet die Zertifizierung nach ISO 9001 eine gute Grundlage die Anforderungen der WPK EN 1090-1 zu implementieren. Umgekehrt betrachtet verlangt die EN 1090 nicht, das Bestehen einer ISO 9001 Zertifizierung.
Zusätzlich stellt die EN 1090 konkrete Anforderungen an den Prozess u.a. Schweissen, welche erfüllt werden müssen (Je nach Ausführungsklasse umfasst dies: geprüfte Schweisser, qualifizierte Schweissanweisungen, das Bestehen einer Schweissaufsicht etc.).